Energieausweis für Hausverwaltungen

 

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Dazu gehört in vielen Fällen auch die Bereitstellung und Aufbereitung sämtlicher, vom Eigentümer vorzulegender, Unterlagen. Zum Beispiel der Energieausweis.

Mit der Wohnrechtsnovelle 2009 wurden rückwirkend mit 1.1.2009 die Verwalterpflichten um die Einholung eines gebäudebezogenen Energieausweises im WEG erweitert.

Daraus ergibt sich, dass die Einholung eines gebäudebezogenen Energieausweises als ordentliche Verwaltungsmaßnahme und damit als gemeinschaftliche Aufwendungen für die Liegenschaft zu qualifizieren ist und die Kosten aus der Rücklage bestritten werden können.

Der Verwalter kann entweder durch einstimmige Vereinbarung oder durch einen Mehrheitsbeschluss von dieser Pflicht entbunden werden.

Spricht sich die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich gegen die Einholung eines Energieausweises aus, sind die Formalkriterien für das rechtswirksame Zustandekommen (Verständigung, Aushang, Belehrung über die Anfechtungsfrist etc) zu beachten.

 

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