Generell haben Makler, Verwalter und Bauträger alle Auftraggeber über die Vorlagepflicht beim Verkauf bzw. der In- Bestandgabe und insbesondere über die Rechtsfolgen der unterlassenen Vorlage aufzuklären.
Werden diese Aufklärungspflichten verletzt, so verschafft dies den Auftraggebern jedenfalls eine Grundlage für die Minderung des Honorar- bzw Provisionsanspruchs des Immobilientreuhänders (bzw. im Falle der gewährleistungsrechtlichen Wandlung auch Entfall des Provisionsanspruchs).
Daneben besteht für den Immobilientreuhänder, der seine Aufklärungspflichten verletzt, vor allem das Risiko, vom Verkäufer bzw Bestandgeber, der seinerseits wegen unterlassener oder nicht dem Gesetz entsprechender Vorlage des Energieausweises mit Gewährleistungsansprüchen des Käufers bzw. Bestandsnehmers konfrontiert wird, auf dem Schadenersatzwege in Anspruch genommen zu werden.
Dabei kann es sich angesichts der möglicherweise markanten Differenz zwischen den fiktiven Bewirtschaftungskosten für ein Gebäude mit alters- und nutzungsadäquater Gesamtenergieeffizienz und den tatsächlich höheren Bewirtschaftungskosten um sehr hohe Forderungen handeln!
Vice versa ist auch ein Schadenersatzanspruch des Käufers bzw Bestandnehmers gegenüber dem von ihm beauftragten Makler denkmöglich, wenn der Makler nicht über die Gewährleistungsfolgen aufgeklärt hat und der Käufer bzw Bestandnehmer wegen dieser unterlassenen Aufklärung Gewährleistungsfristen versäumt hat.
Der Verwalter, allenfalls auch der Bauträger hat zudem als Vertreter des Liegenschaftseigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft die Erstellung des Energieausweises zu veranlassen.
» Siehe Online Hausverwaltung
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» Referenzen: Lochar & Partner